Häufig gestellte Fragen

Maut auf leichte Nutzfahrzeuge ab 1. Juli 2024:

BGL SETZT SICH AUF HÖCHSTER EBENE FÜR EINE MAUTBEFREIUNG DES WERKVERKEHRS IM GALABAU EIN

Gemeinsam setzen die Verbände des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus in Deutschland alles daran, die drohende neue Maut für den GaLaBau zu verhindern.  Wir halten Sie hier auf dem Laufenden!

Ab dem 1. Juli 2024 wird die Mautpflicht auf Nutzfahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) von über 3,5 bis 7,5 Tonnen erweitert. So sieht es das überarbeitete Bundesfernstraßenmautgesetz vor.  Während der Werkverkehr des Handwerks von der erweiterten Maut ausgenommen ist, soll dies bislang nicht für den GaLaBau gelten. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) argumentiert, dass der GaLaBau zur Landwirtschaft zähle und damit nicht unter die sogenannte „Handwerkerausnahme“ fallen könne.

Der BGL ist entschieden anderer Auffassung und kämpft seit langem für eine Klarstellung, dass der GaLaBau Tätigkeiten ausübt, die mit dem Handwerk vergleichbar sind. Das Gesetz sieht eine solche Öffnungsklausel vor.

Aus der Sicht des BGL ist es völlig unverständlich, weshalb das Ministerium bislang an seiner Argumentation festhält.

Dies öffnet einer auch rechtlich problematischen Ungleichbehandlung und Wettbewerbsverzerrungen die Tür. Diese Auffassung wird ausdrücklich auch von Seiten des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH) geteilt. Der GaLaBau soll damit nicht zum Handwerk umgeschlüsselt werden. Vielmehr muss er von Seiten des BMDV als vergleichbar mit dem Handwerk eingestuft werden.

Der BGL hat in zahlreichen Schreiben und Gesprächen mit Spitzenpolitiker*innen auf die Problematik hingewiesen und ist zudem in Kontakt mit der Leitung des BMDV. Der Bundesverband wird mit einem Stand auf dem kommenden FDP-Bundesparteitag in Berlin vertreten sein und dazu Gespräche auf höchster Ebene führen. Auch die Landesverbände nutzen ihre politischen Kontakte.

Flyer PFLANZEN OHNE MAUT

Merkblatt zur Maut

Mautpflicht für leichte Nutzfahrzeuge ab 1. Juli 2024  PDF  

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FAQ

Ist das Thema Maut für GaLaBau-Betrieb relevant?

Ja – aktuell droht eine Maut für Nutzfahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) von über 3,5 bis 7,5 Tonnen, zum Beispiel auf Bundesstraßen. Deshalb müssen GaLaBau-Betriebe sich möglichst frühzeitig über den Sachverhalt informieren.

Wo finde ich als GaLaBau-Betrieb immer die aktuellsten Informationen zur Maut?

Wir tragen für die GaLaBau-Betriebe hier auf diesen Seiten alle relevanten Informationen zusammen. Hier stellen wir Ihnen auch Links zum Mautverfahren und den wichtigsten Anlaufstellen (insb. Toll Collect) zur Verfügung.

Kommt die (neue) Maut für den GaLaBau zum 1. Juli 2024?

Grundsätzlich sind alle leichten Nutzfahrzeuge mehr als 3,5 t tzGm und bis 7,5 Tonnen betroffen. Der Werkverkehr des Handwerks ist ausgenommen, der des GaLaBaus nach aktuellem Stand nicht. An einer politischen Lösung wird weiterhin mit vollem Nachdruck gearbeitet.

Würde mich die Handwerkerausnahme bei jeder Fahrt von der Mautpflicht befreien?

Nein - auch wenn die Fahrzeuge des Garten- und Landschaftsbaus unter die Handwerkerausnahme fallen würden und in die Liste des BALM aufgenommen werden sollten, bleiben Fahrten mautpflichtig, die nicht dem Werkverkehr dienen.

Das heißt, wenn keine Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen erfolgt, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks benötigt, erfolgt für die Fahrzeuge der Handwerksbetriebe bzw. der mit Handwerk vergleichbaren Betriebe keine Mautbefreiung. Wird also z. B. eine Leerfahrt mit einem sonst von der Maut befreiten Fahrzeug unternommen, bleibt die Mautpflicht trotz Handwerkerausnahme bestehen.

Was muss ich wann tun, um mich auf die Maut vorzubereiten?

Alle Informationen zur Registrierung und den Abläufen der neuen Maut finden Sie auf Toll Collect | Lkw-Maut in Deutschland (toll-collect.de) Sollte die Maut für den GaLaBau zum 1. Juli 2024 kommen, werden diese Abläufe und Verfahren auch für die GaLaBau-Betriebe (mit den betroffenen Fahrzeugen) gelten. Der BGL rät den Mitgliedsbetrieben mit den entsprechenden Fahrzeugen jedoch, sich zunächst noch nicht für die (neue) Maut zu registrieren. Über die weitere Entwicklung und aktuelle Empfehlungen wird der BGL informieren.

Für welche Fahrzeuge gilt die Mautpflicht?

Die Mautpflicht gilt für Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) von über 3,5 Tonnen und weniger als 7,5 Tonnen, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder dafür verwendet werden.

Was ist die „Handwerkerausnahme“?

Für Handwerker gilt die sogenannte „Handwerkerausnahme“, wonach Fahrzeuge mit einer tzGm von mehr als 3,5 Tonnen und weniger als 7,5 Tonnen von der Maut befreit sind, wenn sie zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benötigt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt. Darüber hinaus gilt die Ausnahme, wenn die Fahrt der Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern dient und diese Beförderung nicht gewerblich erfolgt.

Gehört der GaLaBau zu den Ausnahmefällen?

Nein, bisher nicht - Das zuständige Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) hatte im März 2024 eine Liste der handwerklichen Tätigkeiten erstellt, die mit ihren betroffenen Fahrzeugen von der LKW-Maut für leichte Nutzfahrzeuge befreit sind. Diese Liste enthält 163 anerkannte Ausbildungsberufe. Leider ist darin der Beruf "Gärtner/Gärtnerin - Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau" nicht enthalten.

Gilt die Maut auch auf Fahrzeug-Gespanne?

Gespanne, die von einem Motorfahrzeug mit weniger oder gleich 3,5 Tonnen tzGm (F.1 im Fahrzeugschein) betrieben werden, bleiben somit mautfrei.
Besteht jedoch eine Fahrzeugkombination aus einem Motorfahrzeug von mehr als 3,5 Tonnen tzGm und einem Anhänger mit einer entsprechenden tzGm, die zu einem Gesamt-tzGm von 7,5 Tonnen tzGM führt, ist diese Kombination mautpflichtig und kann nicht unter der Handwerkerausnahme mautbefreit werden.

Welche Straßen/ Streckennetze sind betroffen?

Alle Tariflängen der mautpflichtigen Bundesautobahnen und Bundesstraßen sind in einer Tabelle zusammengestellt. Diese Mauttabelle ist unter www.mauttabelle.de abrufbar.

Wird es Kontrollen zur Einhaltung der Mautpflicht geben?

Die Einhaltung der Mautpflicht wird auf vier Arten kontrolliert:

- Kontrollbrücken und -säulen
- Stationäre Kontrollen
- Mobile Kontrollen und
- Betriebskontrollen

Muss ich mich bei Toll Collect registrieren?

Nein, eine Registrierung bei Toll Collect ist freiwillig und nicht zwingend erforderlich. Sie erleichtert nur die Zahlung der Maut.

Wie zahle ich die Maut?

Die Maut kann über eine automatische Einbuchung mit einem Fahrzeuggerät (On-Board-Unit (OBU)) oder alternativ über eine manuelle Einbuchung im Internet (Online), an einem Mautstellen-Terminal oder auch per App entrichtet werden.

Was passiert, wenn ich mich nicht bei Toll Collect registriere?

Wird die Maut für ein mautpflichtiges Fahrzeug nicht spätestens bei Beginn der mautpflichtigen Benutzung in der richtigen Höhe bezahlt und dies durch die Kontrolleure des BALM oder die automatischen Kontrolleinrichtungen (Kontrollbrücken und Kontrollsäulen) festgestellt, so wird ein Mautnacherhebungs- und ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet.

Was hat der Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e. V. bis jetzt unternommen, um die Mautpflicht abzuwenden?

Es wurden seitens des BGL, der Landesverbände, den Unterstützern aus den Betrieben und weiterer betroffener Verbände auf höchster politischer Ebene bis hin zu den Bundesministern Wissing, Özdemir und Lemke alle Hebel in Bewegung gesetzt, um eine Klarstellung zu erreichen, dass auch der Garten- und Landschaftsbau mit seinem Werkverkehr als dem Handwerk vergleichbarer Beruf im Sinne des Gesetzes von der Mautpflicht zu befreien ist.